Eine kleine Hobby-Werkstatt soll eingerichtet werden. Bevor im nächsten Teil die Einrichtung geplant wird, müssen zunächst ein paar Akten gewälzt werden.
Nach amerikanischem Vorbild
Dank des Internets erhalten wir weltweit den Einblick in die verschiedensten Werkstätten.
Besonders häufig sieht man dabei in nordamerikanische Doppelgaragen, die aufgrund der dortigen Fahrzeuggrößen deutlich voluminöser ausfallen als die hiesigen.
Auch wenn es in den USA große Tischlereien gibt, ist es üblich als „one man show“ bei den Kunden vor Ort zu fertigen (ähnlich der traditionellen japanischen Tischler – siehe hierzu das Buch von Toshio Odate https://www.holzwerken.net/produkt/die-werkzeuge-des-japanischen-schreiners/) oder eben in der eigenen Garage. Mietkosten und Arbeitswege werden gespart, nach einer kurzen Gewerbeanmeldung kann munter losgelegt werden.
Deutsche Auflagen
Wer in Deutschland Möbel bauen und verkaufen möchte, wird nur über Umwege die sogenannte Meisterpflicht umgehen können. Die wenigsten werden vor dieser Herausforderung stehen, wesentlich öfter könnte allerdings der Gedanke gekommen sein, die
eigene Garage als Werkstatt zu nutzen.
„Kein Problem, mache ich seit Jahren so“ denkt man sich nun. Rückblickend habe auch ich vor über 30 Jahren schon in der Garage meiner Großeltern ohne Probleme fröhlich vor mich hingewerkelt.
Doch hier kommt nun das mit Spannung erwartete Problem: Es ist in vielen Fällen nicht erlaubt. Auch wenn die Gesetzeslage je nach Bundesland variiert, lässt sich verallgemeinert festhalten, dass eine Garage zur Unterbringung eines Autos dient.
Darüber hinaus ist Zubehör wie Reifen und Gepäckträger zulässig. Bei Flüssigkeiten wie Motoröl, Scheibenreiniger und erst recht Diesel/Benzin gelten allerdings schon Mengenbegrenzungen.
Zelte, Rasenmäher, Gartenmöbel und was sich sonst noch so in den meisten Garagen tummelt ist offiziell nicht gestattet.
Fitnessstudio, Zeichenatelier oder kleine Fahrradwerkstatt noch weniger, an eine Holzwerkstatt ist laut Regelung nicht einmal zu denken.
Wer Genaueres erfahren möchte, kann diesbezüglich einen Blick in die GaVo (Garagenverordnung) seines Bundeslandes werfen.
Warum das ganze fragt man sich, bzw. ich frage mich das. Schließlich möchte ich aus der Garage eine kleine Holzwerkstatt schaffen, da in Ermangelung eines Autos diese sonst leer stehen würde.
Jeder Gebäudetyp hat andere Anforderungen an Aufenthalts- und Sicherheitsauflagen.
Brandschutz und Dämmung einer Garage bringt verhältnismäßiger weniger Anspruch mit sich als bei einem Wohnhaus, die Raumhöhe fällt ebenfalls meist geringer aus. Ausreichender Lichteinfall und Belüftung sind ebenfalls Vorgaben, die in der Regel von keiner Garage erfüllt werden. Dafür kostet der Bau einer Garage auch deutlich weniger als ein vergleichbarer Wohnraum.

Besser als nichts: In dieser Garage soll mein zukünftiger Arbeitsplatz für Holzarbeiten mit Handwerkzeugen entstehen.
Ernsthafte Konsequenzen?
Nach dem Motto „Wo kein Kläger, da kein Richter“ dürfte es bislang wenig Klagen gegeben haben. Am wahrscheinlichsten dürfte der typische Nachbarschaftskrieg als Anstoß für das Ordnungsamt sein, sich die heimischen Hobelkünste und Werkzeugsammlung in der Garage mal ein wenig genauer anzusehen. Im schlimmsten Fall kann es dann ziemlich teuer werden.
Ich möchte mit diesem Beitrag allerdings keine Sorgen auslösen, sondern aufgrund meiner aktuellen Situation nur einmal auf diese Problematik hingewiesen haben. Da ich als Autor zukünftig zumindest kleinere Projekte in dieser Werkstatt umsetzen möchte und ich mein Geld damit verdiene, soll die Einrichtung der Werkstatt nicht von Sorgen geplagt sein. Da die Deckenhöhe erhöht werden muss, es dank fehlender Dämmung zu Leimfrost kommen könnte und ich für schöne Fotos ein wenig mehr Licht haben möchte, muss ein Bauantrag gestellt werden.
Bei diesem wird eine Umnutzung der Garage beantragt, ebenso wie die teilweise gewerbliche Nutzung.
Wie sich das ausgestaltet und ob und wie meine Garage zur Werkstatt wird, werde ich in diesem Blog nach und nach vorstellen
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6 Kommentare
Hier wird es vor allem auch auf die Baunutzungsverordnung ankommen https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/
denn in unterschiedlichen Wohngebieten sind unterschiedliche Nutzungen zulässig bzw. unzulässig.
Z. B. können in reinen Wohngebieten „nicht störende Handwerksbetriebe“ ausnahmsweise zugelassen werden. D. h. Sie sind grundsätzlich nicht zugelassen. So wird es im Einzelfall insbesondere auf die Art und Größe des Betriebes und auf Abstände zu Nachbarn (Lärmschutz) ankommen.
Diesen Artikel empfinde ich als „schlafende Hunde wecken“!!! Ich kenne in meiner Umgebung wirklich niemanden, der privat keine anderweitige Nutzung einer Garage ausübt. Und da geht es nicht um die gewerbliche Nutzung.
Meiner Meinung nach ist genau das gewerbliche Nutzen der Schmerzpunkt, der eigentlich verboten sein sollte, da eine Garage mit Grenzbebauung im Wohngebiet bei gewerblicher Nutzung täglich zur Lärmbelästigung führen wird. Insofern wäre das für mich ein NO GO! Alles weitere, mit gelegentlichem Basteln, wäre weitläufig sicher akzeptabel. Viele Grüße Jörg
Wenn die Garage groß genug ist, an der Hinter- oder Seitenseite eine Wand einziehen, die gut verputzt ist… Davor dann mal das Motorrad oder den Kleinwagen stellen… Reinschauen ist erlaubt, betreten und vlt noch messen? Nö.
Das Problem bei Garagen ist die Grenzbebauung, d.h. die Garage darf direkt auf der Grenze zum Nachbarn stehen und nicht wie vom Bausrecht gefordert 3m von jeder Grundstücksgrenze entfernt!!!
Hallo Dominik,
Ich kenne das Problem. Froh eine Garage zu haben stand erst das Auto drin, dann das Motorrad, dann kamen Fahrräder usw. Ende vom Lied – als Motorradfahrer schraubt man gerne mal rum. Dann kam der erste Nachbar…..kannste mal…….? So ging’s erstmal weiter bis i4gendwann ein NEIN kam und dann ging’s los mit Beschwerden und Ornungsamt. Gerichtstermin und und und.
Fazit: Es kann der frömmste nicht in Frieden leben wenn’s dem Nachbarn nicht gefällt!
Viele Grüße
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