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EU-Recht auf Reparatur: Was gilt für Werkstatt und Elektrowerkzeug?
Seit dem 31. Juli 2026 gilt in der EU das neue „Recht auf Reparatur“ (Richtlinie (EU) 2024/1799). Es soll Verbraucher dazu ermutigen, Geräte reparieren zu lassen, statt sie wegzuwerfen – gut für Geldbeutel und Umwelt. Doch für uns in der Holzwerkstatt lohnt ein genauer Blick: Längst nicht jedes Gerät fällt unter die neue Herstellerpflicht.
Die Richtlinie verpflichtet Hersteller, bestimmte Produkte auf Verlangen des Verbrauchers zu reparieren – und zwar auch dann, wenn die gesetzliche Gewährleistung schon abgelaufen ist. Der Hersteller darf eine Reparatur nicht mehr einfach ablehnen, nur weil sie sich wirtschaftlich nicht lohnt oder weil das Gerät zuvor von einer freien Werkstatt oder vom Nutzer selbst geöffnet wurde. Ausnahme: Die Reparatur ist tatsächlich oder rechtlich unmöglich.
Der Haken: Die spezifische Reparaturpflicht gilt nur für Waren, für die bereits Reparierbarkeitsanforderungen nach EU-Recht bestehen.
In der aktuellen Liste stehen unter anderem: Haushaltswaschmaschinen, Waschtrockner und Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukte, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets sowie Produkte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel.
Für die Werkstatt interessant: Schweißgeräte sind ausdrücklich dabei.
Und die klassischen Elektrowerkzeuge?
Hier die vielleicht überraschende Nachricht: Bohrmaschinen, Akkuschrauber, Sägen, Schleifer, Hobel, Oberfräsen und Co. fallen nicht unter die neue Herstellerpflicht. Für sie gibt es (noch) keine EU-Reparierbarkeitsanforderungen, an die die Richtlinie anknüpft.
Auch ein Akku macht keinen Unterschied: Die Regelung zu Batterien betrifft ausdrücklich Batterien für leichte Verkehrsmittel wie E-Bikes und E-Scooter – nicht die Wechselakkus von Werkzeugen.
Sonderfall Werkstattsauger
„Staubsauger stehen doch auf der Liste – dann ist mein Werkstattsauger doch dabei?“ Leider meistens nicht. Denn die Pflicht knüpft an die zugrunde liegende Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 666/2013 an – und die schließt genau die typischen Werkstatt-Bauformen aus: Die Verordnung gilt nicht für Nasssauger, kombinierte Nass- und Trockensauger, akkubetriebene Staubsauger, Saugroboter, Industriestaubsauger und Zentralstaubsauger sowie Staubsauger für den Außenbereich.
Erfasst sind hingegen nur netzbetriebene Staubsauger, einschließlich Hybridstaubsaugern. Ein typischer Nass-/Trockensauger oder Industriesauger, wie er in vielen Holzwerkstätten steht, fällt damit nicht unter die Reparaturpflicht.
Was heißt das für konkret?
- Gewährleistung bleibt: Unabhängig von der neuen Richtlinie gelten beim Kauf weiterhin die normalen Gewährleistungsrechte.
- Der Anwendungsbereich wächst: Die Liste ist nicht in Stein gemeißelt. Sobald neue EU-Rechtsakte relevante Reparierbarkeitsanforderungen schaffen, muss Anhang II – der die Geräte definiert – aktualisiert werden.
- Mehr ist in Planung: Gemäß dem Arbeitsplan 2025–2030 will die Kommission horizontale Maßnahmen zur Reparierbarkeit von Produkten wie Unterhaltungselektronik und kleinen Haushaltsgeräten einführen. Ob und wann Elektrowerkzeuge folgen, ist aber noch offen.
Das Recht auf Reparatur ist ein wichtiger Schritt für mehr Nachhaltigkeit. Für die Holzwerkstatt bringt es aber vorerst wenig konkrete Ansprüche: Außer Schweißgeräten ist typisches Werkstatt-Equipment noch außen vor. Wer beim Kauf von langlebigen, reparierbaren Geräten Wert auf Ersatzteilverfügbarkeit legt, ist deshalb weiterhin gut beraten.
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